§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Änderung
a.) Der Verein führt den Namen Combat Veteran; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
b.) Der Sitz des Vereins ist in Dresden
c.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
d.) Die vorliegende Satzung ändert mit Wirkung zum 16. März 2017 durch den protokollierten Vorstandsbeschluss vom 16. März 2017 die ursprüngliche Satzung vom 28. Mai 2016.
§ 2 Zweck
a) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52 Abs. 2 Nr. 10, 53 AO durch die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte. Ziel und Zweck des Vereins ist die Unterstützung von aktiven und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr, die an mindestens einem Auslandseinsatz teilgenommen haben.
b) Dieser Zweck des Vereins sollen insbesondere erreicht werden durch:
i. Schaffung von Hilfsangeboten und Informationen über dieselben für aktive und ehemalige Soldaten der Bundeswehr, die an mindestens einem Auslandseinsatz teilgenommen haben durch gemeinsame Veranstaltungen und Seminare sowie das Angebot des Kontaktes zu Ansprechpartnern innerhalb des Vereins bundesweit;
ii. Aufbau von bundesweiten Strukturen, die die Begegnung und den Austausch unter aktiven und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr, die an mindestens einem Auslandseinsatz teilgenommen haben, ermöglicht und fördert. Dies erfolgt durch die Organisation von regelmäßigen regionalen Treffen der Vereinsmitglieder unter Leitung eines ehrenamtlichen regionalen Verantwortlichen.
iii. Öffentlichkeitsarbeit für die Belange von aktiven und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr, die an mindestens einem Auslandseinsatz teilgenommen haben;
iv. Kooperation mit ausländischen Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zwecks Informations- und Gedankenaustauschs und zum Zwecke der Förderung der Beziehung zueinander.
c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
e) Die Mitglieder des Vereins erhalten ohne Bezug zu den satzungsgemäßen Zwecken keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
a.) Mitglied des Vereins kann werden:
i. Aktive Mitglieder:
Aktive und ehemalige Soldaten der Bundeswehr, die an mindestens einem Auslandseinsatz der Bundeswehr teilgenommen haben.
ii. Passive Mitglieder:
aa) Supporter
Natürliche Personen, die die Interessen der Mitglieder nach § 3 a) i teilen und unterstützen, aber selbst nicht an Auslandseinsätzen als Soldaten teilgenommen haben.
bb) Nato Member
Natürliche Personen, die die Interessen der Mitglieder nach § 3 a) i teilen und unterstützen und an einem Auslandseinsatz der NATO/UN/EU teilgenommen haben.
cc) Ehrenmitglied
Natürliche Personen, die die Interessen der Mitglieder nach § 3 a) i teilen und unterstützen und sich besonders in der Förderung hervorgetan haben. Die Berufung zum Ehrenmitglied wird durch den Vorstand einstimmig beschlossen. Die Ehrenmitgliedschaft kann bei nachträglicher Nichteignung durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes entzogen werden.
b.) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.
c.) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die in der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung entschieden wird. Die Beschwerde Entscheidung wird schriftlich zugestellt.
d.) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
e.) Der Vorstand achtet auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen aktiven und passiven Mitgliedern nach § 3 a) ii.
f.) Juristische Personen können keine Mitglieder werden.
g.) Die Mitgliedschaft endet
i. mit dem Tod des Mitgliedes,
ii. durch Austritt. Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
iii. durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Dieser hat dem Betroffenen Mitglied vorher Gelegenheit zu einer auch schriftlichen Stellungnahme zu geben. Zuvor sind ihm die Gründe für den Ausschluss mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
a) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
b) Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
c) Hilfsbedürftige Mitglieder sind vorübergehend oder dauerhaft von der Beitragspflicht befreit über die Befreiung entscheidet der Vorstand auf formlosen Antrag.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. die Verwaltung
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 6 Vorstand
a.) Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie 2 weiteren Mitgliedern (Gesamtvorstand).
b.) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils Einzelvertretungsberechtigt.
c.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
d.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben
i. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
ii. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
iii. Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
iv. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
e.) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.
f.) Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
g.) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.
h.) Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
i. Ort und Zeit der Sitzung,
ii. die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
iii. die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
i.) Der Vorstand kann bei Vollzähligkeit einstimmig auf die Formvorschriften nach § 6 Abs. e – h verzichten und formlos mit einfacher Mehrheit entscheiden. In jedem Fall ist ein Protokoll über den Beschluss über die Formlosigkeit sowie die inhaltliche Entscheidung zu protokollieren.
§ 7 Verwaltung
a.) Die Verwaltung besteht aus zehn Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen der Verwaltung angehören.
b.) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann die Verwaltung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer wählen.
c.) Die Verwaltung hat die Aufgabe, den Vorstand in der Wirtschaftsführung des Vereins zu unterstützen, insbesondere
i. Aufgaben des Merchandise zu übernehmen;
ii. Die Mitgliederverwaltung zu verantworten und die Einhaltung des Datenschutzes zu überwachen (Geschäftszimmer);
iii. Projekte in Abstimmung mit dem Vorstand zu organisieren;
iv. Die Einnahmen und Ausgabe des Vereins zu organisieren und zu überwachen, einschließlich der Stellung eines Rechnungsprüfers. Die Position wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.
v. Die EDV-Struktur mit Internet und webbasierter Außendarstellung zu führen.
§ 8 Mitgliederversammlung
a.) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
i. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
ii. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Verwaltung, Entlastung des Vorstandes,
iii. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Verwaltung,
iv. Änderung der Satzung
v. Auflösung des Vereins,
vi. die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl der/des Rechnungsprüfer/s und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer.
b.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
i. der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder
ii. die mindestens 49% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangen.
c.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
d.) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
e.) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Diese Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit zugelassen werden. Nach Ablauf dieser Frist und in der Mitgliederversammlung selbst können keine Anträge bezgl. der Tagesordnung gestellt werden.
f.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
g.) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
h.) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
i.) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt.
j.) Vorstandswahlen erfolgen durch einfaches Handzeichen, sollte mindestens ein Mitglied eine schriftliche geheime Abstimmung fordern, muss eine geheime Wahl durchgeführt werden.
k.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.
l.) Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
m.) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
n.) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
o.) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich.
p.) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder.
q.) Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
r.) Die Mitglieder der Verwaltung können in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht.
s.) Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Es sind die Kandidaten gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen erreichen.
t.) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Es muss enthalten:
i. Ort und Zeit der Versammlung
ii. Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
iii. Zahl der erschienenen Mitglieder
iv. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
v. die Tagesordnung
vi. die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung, Satzungs- und Zweckänderungsanträge
vii. Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
u.) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Auflösung des Vereins
a.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
b.) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen einer steuerbegünstigten Körperschaft zu und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
Berlin, den 16. März 2017